RS Vwgh 1993/6/17 93/06/0079

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 1989 §44 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Abbruchbewilligung wird lediglich eine Bewilligung erteilt, von der aber kein Gebrauch gemacht werden muß. Ein Bescheid, der daher den Abbruch bewilligt, die Wiederrichtung aber versagt, ist daher nicht aus dem Grunde rechtswidrig, daß bei bloßer Durchführung des Abbruchs das Gebäude einstürzen würde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060079.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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