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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §44 Abs3;Rechtssatz
Mit der Abbruchbewilligung wird lediglich eine Bewilligung erteilt, von der aber kein Gebrauch gemacht werden muß. Ein Bescheid, der daher den Abbruch bewilligt, die Wiederrichtung aber versagt, ist daher nicht aus dem Grunde rechtswidrig, daß bei bloßer Durchführung des Abbruchs das Gebäude einstürzen würde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060079.X02Im RIS seit
03.05.2001