RS Vwgh 1993/6/18 91/17/0041

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Veröffentlicht am 18.06.1993
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/05 92/14/0053 2

Stammrechtssatz

Daß dem Stundungswerber gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben liege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht

zugemutet werden könne, hat der Stundungswerber aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen (Hinweis E 12.6.1990, 90/14/0100, E 26.1.1989, 88/16/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170041.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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