RS Vfgh 1986/10/15 B219/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1986
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AVG §73 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Thal
Stmk RaumOG 1974 §3

Rechtssatz

Art144 B-VG; Abweisung eines Antrages auf Widmungsbewilligung; keine Bedenken gegen den dem Bescheid zugrundeliegenden Flächenwidmungsplan (Thal/Stmk.), insbesondere nicht gegen die getroffene Grenzziehung zwischen Bauland und Freiland, die im Hinblick auf die in §3 Stmk. ROG zum Ausdruck kommenden Planungsgrundsätze gerechtfertigt werden kann; kein gesetzwidriges oder willkürliches Überschreiten des Ermessensspielraumes bei Erlassen des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch eine Entscheidung im Devolutionsweg

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungsbewilligung, Planungsakte (Flächenwidmungsplan), Ermessen, Verwaltungsverfahren Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B219.1986

Dokumentnummer

JFR_10138985_86B00219_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten