RS Vwgh 1993/6/18 91/17/0041

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Veröffentlicht am 18.06.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen; dieses Ergebnis wird selbst dann vertreten, wenn Zinsverluste eine endgültige Vermögenseinbuße bewirken. Eine Verschleuderung des Vermögens darf nicht verlangt werden (Hinweis E 25.11.1983, 83/17/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170041.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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