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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Nach der streng formal auszulegenden Vorschrift des § 146 Abs 2 Wr LAO müssen die Bemessungsgrundlagen IM SPRUCH des Bescheides enthalten sein. Die Einleitung des angefochtenen Bescheides kann jedoch nach seinem Gesamtbild nicht zum Spruch gerechnet werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß im vorliegenden Bescheid erst NACH der vermeintlichen Wiedergabe des erstinstanzlichen Spruches die Worte folgen: "Über die
dagegen..... fristgerecht eingebrachte Berufung hat die Abgabenberufungskommission.... entschieden wie folgt: "Es ist
daher nicht möglich, die VOR diesen Worten aufscheinenden Ausführungen zu diesem NACHFOLGENDEN, eigentlichen normativen Spruchinhalt zu rechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170339.X04Im RIS seit
20.11.2000