RS Vwgh 1993/6/18 90/17/0339

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Veröffentlicht am 18.06.1993
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
LAO Wr 1962 §146 Abs2;

Rechtssatz

Nach der streng formal auszulegenden Vorschrift des § 146 Abs 2 Wr LAO müssen die Bemessungsgrundlagen IM SPRUCH des Bescheides enthalten sein. Die Einleitung des angefochtenen Bescheides kann jedoch nach seinem Gesamtbild nicht zum Spruch gerechnet werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß im vorliegenden Bescheid erst NACH der vermeintlichen Wiedergabe des erstinstanzlichen Spruches die Worte folgen: "Über die

dagegen..... fristgerecht eingebrachte Berufung hat die Abgabenberufungskommission.... entschieden wie folgt: "Es ist

daher nicht möglich, die VOR diesen Worten aufscheinenden Ausführungen zu diesem NACHFOLGENDEN, eigentlichen normativen Spruchinhalt zu rechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170339.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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