RS Vwgh 1993/6/21 91/04/0328

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
TourismusG Tir 1991 §39 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 36 Abs 3 Tir TourismusG 1991 vorgesehene Antragstellung von Mitgliedern des Tourismusverbandes normiert - anders als dies in § 68 Abs 7 AVG vorgesehen ist - ein subjektiv öffentliches Recht der Genannten auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung in Ansehung eines durchgeführten Wahlverfahrens. Darüber hinaus sieht aber - abgesehen von sich allenfalls aus anderen Bestimmungen des Tir TourismusG 1991 ergebenden, zu einer Beschwerdeführung gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH berechtigende Rechtsverletzung in bezug auf Individualrechte wie des aktiven oder passiven Wahlrechtes (hier: eine Verletzung derartiger Rechte wurde vom Bf nicht behauptet) - das Tir TourismusG 1991 kein subjektives Individualrecht auf Einhaltung der Gesetzmäßigkeit des Wahlvorganges schlechthin vor. Der Bf wurde in einem ihm nach § 36 Abs 3 Tir TourismusG 1991 eingeräumten Recht - wie dies etwa bei Zurückweisung eines Antrages nach § 36 Abs 3 Tir TourismusG 1991 als verspätet der Fall sein könnte - nicht verletzt. Einer solchen Rechtsverletzung steht schon der Umstand der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040328.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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