RS Vwgh 1993/6/21 92/04/0275

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/04/24 89/04/0180 3

Stammrechtssatz

Der Bf kann durch den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen Berufungsantrag die ihm in diesem Verfahren von Amts wegen vorgeschriebenen Auflagen wieder beseitigt wurden, in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Daß die angefochtene Entscheidung - wie vom Bf behauptet - möglicherweise gegen Verfahrensvorschriften verstößt, vermag ein Beschwerderecht des Bf nicht zu begründen, weil den Parteien des Verwaltungsverfahrens, losgelöst vom Verfahrensergebnis, ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zusteht (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73 VwSlg 8713 A/1974).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040275.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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