RS Vfgh 1986/10/16 B418/85

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §2 Abs1
Tir GVG 1983 §2 Abs2
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita
Tir GVG 1983 §13 Abs3

Rechtssatz

Tir. GVG 1983; Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung einer Bestätigung nach §2 Abs2 durch die Landesgrundverkehrsbehörde wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde, da die Kaufverträge als Umgehungsgeschäfte anzusehen seien; vom Landesgrundverkehrsreferenten gegen die Erteilung von Bestätigungen ergriffene Berufung - Zuständigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde zur Entscheidung über diese Berufung; jedoch Überschreiten der Zuständigkeit dadurch, daß sich die Landesgrundverkehrsbehörde nicht darauf beschränkt hat nachzuprüfen, ob der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde zu Recht annehmen konnte, daß der Rechtserwerb zweifelsfrei nicht den Bestimmungen des Tir. GVG 1983 unterliege; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B418.1985

Dokumentnummer

JFR_10138984_85B00418_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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