RS Vwgh 1993/6/22 93/14/0002

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0442/79 E 6. Mai 1980 VwSlg 5484 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Steht fest, daß ein Gebäude nach seiner sachlichen Zweckbestimmung unmittelbar dem Betriebszweck dienen soll, dann steht der Investitionsbetrag zu, auch wenn das Gebäude nicht sofort den betrieblichen Zwecken dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140002.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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