RS Vwgh 1993/6/22 93/14/0002

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0037 E 7. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Für Gebäude, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, kann ein Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Dieser Ausschluß gilt allerdings nur insoweit, als die betreffenden Gebäude zur Überlassung an Dritte bestimmt sind. Sind nämlich nur einzelne Teile eines Gebäudes zur Überlassung an Dritte bestimmt, dann sind nur diese Teile von der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages ausgeschlossen. Es hätte daher in einem solchen Fall eine entsprechende Aufteilung der Anschaffungskosten (Herstellungskosten zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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