TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 B402/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §82 Abs2 Z1 und Z2, Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen mit einer zweiten Beschwerde angefochtenen Bescheid mangels Legitimation; keine Mängelbehebung trotz Divergenz zwischen dem bezeichneten Bescheid und dem vorgelegten Bescheid aufgrund Konsumierung des Beschwerderechts gegen den bezeichneten Bescheid durch Einbringung der zweiten Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Beim Verfassungsgerichtshof wurden von den Beschwerdeführern zwei Beschwerden, die zu B402/04 und B403/04 protokolliert sind, eingebracht. Die Beschwerden richten sich "gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.2.2004", mit welchem der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung eines Kanal- und Wasserleitungsaufschließungsbeitrages gemäß §§25 und 26 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 keine Folge gegeben wurde.

Der in den Beschwerden bezeichnete Bescheid wurde von der belangten Behörde - wie aus dem hg Akt B403/04 ersichtlich ist - tatsächlich erlassen. Mit der Beschwerde B402/04 wurde dem Gerichtshof jedoch ein Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 2004 betreffend die Vorschreibung eines Verkehrsflächenaufschließungsbeitrages vorgelegt, gegen den sich die Beschwerde allerdings gar nicht wendet.

Bei einer Divergenz zwischen den in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben gemäß §82 Abs2 Z1 und 2 VfGG und dem der Beschwerde gemäß §82 Abs3 VfGG beizulegenden Bescheid könnte zwar allenfalls mit Mängelbehebung vorgegangen werden. Da aber gegen den in der Beschwerde bezeichneten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2004 bereits die zu B403/04 protokollierte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, ist eine Mängelbehebung nicht zielführend.

Derselbe Verwaltungsakt kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl zB VfSlg 11.871/1988; 12.772/1991; 14.122/1995; 16.086/2001; 16.351/2001; VfGH 11.6.2003, B395/03; VfGH 12.3.2004, B323/04).

Sohin war die vorliegende Beschwerde - mangels Legitimation der Beschwerdeführer - gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine Abtretung nur im Fall der Abweisung einer Beschwerde oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt, nicht aber im Fall ihrer Zurückweisung.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B402.2004

Dokumentnummer

JFT_09959392_04B00402_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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