RS Vwgh 1993/6/22 92/07/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG versteht - wie sich bereits aus § 18 Abs 3 AVG ergibt - unter "alle schriftlichen Ausfertigungen" nur solche, die Parteien gegenüber ergangen sind (ihnen ausgefolgt oder zugestellt worden sind), also nicht Ausfertigungen, die im Akt der Behörde verbleiben. Daß das im Verwaltungsakt verbleibende Konzept des erstinstanzlichen Bescheides keine dem § 18 Abs 4 AVG entsprechende Unterschrift des Genehmigenden aufweist, ist sohin für die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswirksam erlassen worden ist, rechtlich irrelevant.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070145.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten