RS Vwgh 1993/6/22 93/08/0025

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0026

Rechtssatz

Der Annahme einer konkludenten Vertragsübernahme oder eines neuen Vertragsabschlusses mit den Dienstnehmern steht insbesondere nicht entgegen, daß der Pächter mit dem Verpächterunternehmen im Pachtvertrag vereinbart hat, daß die Dienstverhältnisse weiterhin zur Verpächterin bestehen sollen, weil es für die Frage des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Pächter und den im Betrieb beschäftigten Dienstnehmern nur auf sein Verhalten gegenüber diesen Dienstnehmern ankommt bzw darauf, wie die Dienstnehmer nach der Verkehrssitte das ihnen gegenüber zutage getretene Verhalten des Pächters verstehen durften.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080025.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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