RS Vwgh 1993/6/22 93/07/0004

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs1;
AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Jedes wesentliche Vorbringen eines Beteiligten ist in die Niederschrift aufzunehmen, wobei die Formulierung des Parteivorbringens Sache des Verhandlungsleiters ist, nicht die der Parteien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070004.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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