RS Vwgh 1993/6/22 93/07/0004

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3;

Rechtssatz

Entspricht die Niederschrift - mangels des in § 14 Abs 3 AVG vorgesehenen ausdrücklichen Vermerks über die Richtigkeit der Wiedergabe des Geschehens (im konkreten Fall hat sich eine Partei des Verfahrens vor Schluß der Verhandlung entfernt) - nicht dem Gesetz (Hinweis: E 4.11.1986, 86/05/0036), so kann sie auch dann keinen vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges liefern, wenn gegen sie keine Einwendungen iS einer Protokollrüge erhoben worden sind (Hinweis: E 30.9.1986, 86/04/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070004.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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