RS Vwgh 1993/6/22 90/07/0084

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;

Rechtssatz

Die von den Parteien aus dem Zusammenlegungsverfahren gezogenen Vorteile bzw das Fehlen solcher Vorteile dürfen nicht isoliert am Nutzwert, dh an der Bodenqualität gemessen werden. Vielmehr sind sie neben und im Zusammenhalt mit anderen Gesichtspunkten als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen (Hinweis: E 9.4.1991, 91/07/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070084.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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