RS Vfgh 1986/11/28 B731/85

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Veröffentlicht am 28.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art9, Art10
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aufgrund richterlichen Befehls als Akte der Gerichtsbarkeit einer Überprüfung durch den VfGH entzogen; Modalitäten und nähere Umstände der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme keine selbständig bekämpfbaren Maßnahmen; Überschreitung des richterlichen Befehls nur dann, wenn beschlagnahmte Gegenstände ganz offenkundig nicht von ihm erfaßt wären - hier keine Überschreitung des richterlichen Befehls; Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH

Entscheidungstexte

  • B 731/85
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1986 B 731/85

Schlagworte

Hausrecht, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, richterlicher Befehl, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B731.1985

Dokumentnummer

JFR_10138872_85B00731_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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