RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0143

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986 §3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 23.6.1993 92/12/0154, 92/12/0155, 92/12/0156, 92/12/0157, 92/12/0158, 92/12/0159, 92/12/0160, 92/12/0161, 92/12/0162, 92/12/0163, 92/12/0164, 92/12/0165, 92/12/0166, 92/12/0167, 92/12/0168

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Gefahrenzulage iSd § 3 PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986 kann dann nicht gegeben sein, wenn dienstplanmäßiger Dienst - oder außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstleistung - kein exekutiver Außendienst erbracht wird. Aus dem Begriff "exekutiver Außendienst" folgt als Voraussetzung für einen Anspruch auf Gefahrenzulage, daß eine Dienstleistung außerhalb des Amtsgebäudes vorliegen muß, die ihrer Art nach polizeiliche Vollzugstätigkeit darstellt. Diese Voraussetzungen sind von vornherein bei jenen Tätigkeiten nicht erfüllt, die gar nicht Dienstleistung darstellen (wie etwa Zeugenaussagen, die erst mit Inkrafttreten des § 143a BDG 1979 als Dienstzeit anerkannt worden sind; die private Teilnahme eines Exekutivbeamten an einem Begräbnis, die eine sonst gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst darstellt; die Teilnahme an Schulungen in Amtsgebäuden, die zwar Dienst darstellt, aber kein Außendienst ist; Botendienst und Kontaktpflege mit anderen Behörden sind dann nicht als exekutiver Außendienst zu werten, wenn das ansonst mit der polizeilichen Vollzugstätigkeit typischerweise verbundene Einsatzrisiko ausgeschlossen werden kann; die Einnahme von Speisen, die zu einer Ruhepause bzw zum Abbrechen einer Überwachungstätigkeit führt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120143.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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