RS Vwgh 1993/6/23 93/03/0057

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs2;
JagdG Tir 1983 §57 Abs1;
JagdG Tir 1983 §57 Abs3;
JagdG Tir 1983 §64 Abs1;
JagdG Tir 1983 §64 Abs6;
JagdRallg;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 64 Abs 1 Tir JagdG 1983 (dem entspricht im Bereich des Disziplinarrechtes der Beamten § 118 Abs 2 BDG 1979) folgt, daß Ordnungsstrafen nur gegen Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes verhängt werden dürfen. Ist eine Person nicht mehr Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, so unterliegt sie auch dann nicht mehr der Disziplinargewalt dieses Verbandes, wenn sie sich zu einer Zeit, als sie noch Mitglied war, Pflichtverletzungen und Verstöße iSd § 64 Abs 1 JagdG Tir 1983 zuschulden kommen ließ. Gegenteiliges kann auch nicht aus § 64 Abs 6 JagdG Tir 1983 iVm § 31 Abs 2 VStG abgeleitet werden.

Schlagworte

Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030057.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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