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L65000 Jagd WildNorm
BDG 1979 §118 Abs2;Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 64 Abs 1 Tir JagdG 1983 (dem entspricht im Bereich des Disziplinarrechtes der Beamten § 118 Abs 2 BDG 1979) folgt, daß Ordnungsstrafen nur gegen Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes verhängt werden dürfen. Ist eine Person nicht mehr Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, so unterliegt sie auch dann nicht mehr der Disziplinargewalt dieses Verbandes, wenn sie sich zu einer Zeit, als sie noch Mitglied war, Pflichtverletzungen und Verstöße iSd § 64 Abs 1 JagdG Tir 1983 zuschulden kommen ließ. Gegenteiliges kann auch nicht aus § 64 Abs 6 JagdG Tir 1983 iVm § 31 Abs 2 VStG abgeleitet werden.
Schlagworte
Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030057.X01Im RIS seit
03.05.2001