RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0085

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
B-VG Art129;
B-VG Art148a;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 23.6.1993 92/12/0087, 92/12/0102

Rechtssatz

Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der VwGH nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gem § 38 Abs 2 BDG 1979 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (Hinweis E 15.11.1982, 82/12/0065).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120085.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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