TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 B1240/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem letztinstanzlichen Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Juli 2003 wurde ausgesprochen, dass Abfälle des Wärmekraftwerkes Dürnrohr den Kriterien für die Baurestmassendeponien der Deponieverordnung entsprächen und daher der Abfallkategorie des §6 Abs1 Z3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG idF BGBl 201/1996) zuzuordnen seien.

Die Beschwerdeführerinnen als Deponiebetreiber erhoben gegen diesen Bescheid eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 11. Mai 2004 eingelangten Schriftsatz zogen die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der Bescheid mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich insoweit als klaglos gestellt.

3. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen:

Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, sind die Beschwerdeführerinnen klaglos gestellt worden. Die Beschwerde ist sohin gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen.

Kosten waren nicht zuzusprechen (vgl. VfSlg 9.023/1981, 16.181/2001).

4. Dies Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1240.2003

Dokumentnummer

JFT_09959392_03B01240_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten