RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0220

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
DVG 1984 §13 Abs2 idF 1991/362;
GehG 1956 §13 Abs1;
GehG 1956 §73b Abs1;

Rechtssatz

Zu einer Verfügung nach § 13 Abs 2 DVG (und zwar auch nach der Fassung der Nov BGBl 362/1991) ist, wenn kein Anwendungsfall des § 68 Abs 2 AVG vorliegt, nur die belangte Behörde (hier:BMF) und nicht die erstinstanzliche Behörde (hier FLD) zuständig. Die belangte Behörde hat in diesem Fall auf Grund der Berufung des Beamten den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und erst danach von ihrer Ermächtigung Gebrauch zu machen, den rechtskräftigen Bescheid der FLD - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG oder des § 13 Abs 1 DVG - aufzuheben oder abzuändern (Hinweis E 9.7.1991, 90/12/0149).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Zuständigkeit Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120220.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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