Index
72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §3 Abs3;Rechtssatz
Zwar regelt § 3 Abs 3 StudFG ausdrücklich nur den Fall, daß die taxativ aufgezählten (zur Einkommensminderung führenden) Ereignisse NACH Ablauf des gemäß Abs 2 maßgebenden Kalenderjahres eingetreten sind. Vom Zweck der Bestimmung her (Berücksichtung der voraussichtlich länger währenden Verminderung des Einkommens bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit durch Heranziehung des geschätzten aktuellen zukünftigen und nicht des in der Vergangenheit tatsächlich zugeflossenen Einkommens) iVm den Zielsetzungen des StudFG ist aber ein vom Wortlaut her nicht ausgeschlossener Größenschluß zu ziehen, daß dies auch gelten soll, wenn das Ereignis iSd Abs 3 während jenes Kalenderjahres eingetreten ist, das nach der (für den Normalfall geltenden) Regelung des Abs 2 jeweils als maßgebend anzusehen ist (im Beschwerdefall schließt daher der Umstand, daß der Vater der Bf bereits während des zuletzt veranlagten Kalenderjahres iSd § 3 Abs 2 lit a StudFG Arbeitslosengeld bzw Nostandshilfe bezog, die Anwendbarkeit des § 3 Abs 3 StudFG nicht von vornherein aus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120190.X03Im RIS seit
20.11.2000