RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0105

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0177 2

Stammrechtssatz

Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages ist nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Der gute Glaube beim Empfang der Leistungen wird nicht nur durch Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (Hinweis 23.4.1990, 86/12/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120105.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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