RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0143

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986 §3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 23.6.1993 92/12/0154, 92/12/0155, 92/12/0156, 92/12/0157, 92/12/0158, 92/12/0159, 92/12/0160, 92/12/0161, 92/12/0162, 92/12/0163, 92/12/0164, 92/12/0165, 92/12/0166, 92/12/0167, 92/12/0168

Rechtssatz

Bei der Art der Tätigkeit beim Verkehrsunfallkommando und der Ausstattung der mobilen Einsatzgruppen kann das Verfassen von Anzeigen und Berichten in Verbindung mit (ergänzenden) Erhebungen am Ort des Unfallgeschehens notwendig und geboten sein. Dafür, daß solche Tätigkeiten deshalb, weil sie lediglich schriftlichen bzw bildlichen Niederschlag finden, keinen exekutiven Außendienst darstellen sollen, sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatz. Zutreffend handelt es sich aber dann um keinen exekutiven Außendienst, wenn diese Tätigkeiten an der Dienststelle (Außenstelle) erbracht worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120143.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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