RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0105

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/22 89/12/0110 2 (hier: Gleiches gilt auch für den in ihrem Auftrag direkt für die Bf entrichteten Gewerkschaftsbeitrag)

Stammrechtssatz

Die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, stellt zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Bezuges eine Abzugspost dar, sie mindert aber nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag sohin der Umstand, daß der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern

(Hinweis E 12.5.1980, 966 und 978/79, VwSlg 10122 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120105.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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