RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0053

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
GÜG §5 Abs2;
GÜG §5 Abs3;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das gesamte Verhalten des Beamten während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (hier: bereits die unbestritten gebliebenen Verletzungen der Dienstzeit, die nicht Anlaß für eine Entschuldigung durch den Bf (Erzieher) waren, lassen die Eignung des Bf fraglich erscheinen. Aufgrund der eigenen Angaben des Bf zu den ihm vorgeworfenen angeblich ordinären Äußerungen zu einem

Kollegen ("... stelle fest, daß mir eine solche nicht bewußt ist

... kann ich mich aber nicht mehr an irgendwelche Details erinnern

...") ist erkennbar, daß es eine Auseinandersetzung vor Zöglingen gegeben hat. Daraus ist bereits ersichtlich, daß die Disziplinarverfügung keine Verbesserung der Situation, insbesondere auch keinen Gesinnungswandel beim Bf zur Folge hatte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120053.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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