RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0105

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §26 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0177 3

Stammrechtssatz

Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Selbst unter Berücksichtigung des verhältnismäßig hohen Abfertigungsbetrages ist die Auffassung der belBeh, daß es sich bei der Höhe des Übergenusses (ca. S 18.000,--) nicht bloß um eine geringfügige Differenz gehandelt habe, daß also der Beamte objektiv betrachtet Zweifel hätte haben müssen, nicht als rechtswidrig zu bezeichnen (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0293).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120105.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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