RS Vwgh 1993/6/23 92/12/0087

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Während § 13 a Abs 3 GehG antragsgebunden ist, schließt die Härtefallregelung des § 13 a Abs 5 2. Satz auch eine amtswegige Handhabung nicht aus; § 13 a Abs 5 2. Satz bezieht sich außerdem nicht bloß auf den Anwendungsfall des § 13 a Abs 3 GehG. Entscheidend ist aber die Möglichkeit des Auseinanderfallens der Behördenzuständigkeit: Die Entscheidung nach § 13 a Abs 3 GehG steht der nach der subsidiären Regelung des § 2 Abs 1 2. Satz und den folgenden Abs des DVG zu bestimmenden Dienstbehörde zu. Für den Abspruch nach § 13 a Abs 5 2. Satz GehG ist jedoch jeweils der zuständige BM im Einvernehmen mit dem BMF zuständig. Die Übertragungsermächtigung des § 2 Abs 2 DVG, die sich nur auf Zuständigkeiten der nach dem DVG ermittelten (obersten) Dienstbehörden bezieht, läßt nicht erkennen, daß der Vollzug der Angelegenheit nach § 13 a Abs 3 GehG nicht auf nachgeordnete Dienstbehörden delegiert werden könnte. Die jeweils zur Entscheidung nach § 13 a Abs 3 und Abs 5

2. Satz GehG berufenen Beh können daher, müssen aber nicht übereinstimmen. Dieser Umstand spricht für die Trennbarkeit der dort geregelten Angelegenheiten, weshalb die Unterlassung einer Entscheidung nach § 13 a Abs 5 2. Satz GehG durch die Beh den Bescheid nicht rechtswidrig macht.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120087.X07

Im RIS seit

14.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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