RS Vwgh 1993/6/24 92/06/0144

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §914;
BStG 1971 §20a Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Rückübereignungsanspruch gem § 20a Abs 1 BStG handelt es sich weder um einen "höchstpersönlichen" Anspruch noch ist als "Enteigneter" stets der Eigentümer des Grundstückes anzusehen. Die Verwaltungsbehörden haben die zivilrechtliche Vorfrage für die Antragslegitimation selbst nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu lösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060144.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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