RS Vwgh 1993/6/25 90/17/0443

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1993
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §13 Abs1 idF 1986/008;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §16 Abs3 idF 1986/008;
LAO Wr 1962 §224;

Rechtssatz

§ 16 Abs 3 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG sieht vor, daß wenn ein Antrag gem § 13 legcit vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht wird, letztere zunächst (unter Berücksichtigung hier nicht vorliegender bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen) vorläufig und erst nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen ist, was von der Abgabenbehörde erster Instanz übersehen wurde. Dieser Verstoß ist jedoch dadurch saniert, daß die belangte Behörde über beide Berufungen (Berufung gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung der Abwassergebühr und Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr) unter einem entschieden und damit zwei mit den Bescheiden der unteren Instanz im Spruch übereinstimmende, neue Bescheide erlassen hat, die fortan an die Stelle der erstinstanzlichen Bescheide treten (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, Seite 684).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170443.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten