RS Vwgh 1993/6/28 93/10/0071

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Veröffentlicht am 28.06.1993
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Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

SchOG 1962 §4;
SchUG 1986 §3;
SchUG 1986 §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/10/0072 E 28. Juni 1993

Rechtssatz

§ 3 und § 5 SchUG und § 4 SchOG 1962 regeln die Aufnahme in eine bestimmte Schule, nicht etwa in eine bestimmte Schulart. Dies ergibt sich im Falle des § 4 SchOG 1962 aus der Bezugnahme auf den Schulsprengel und die Überfüllung der Schule, im Falle der §§ 3 und 5 SchUG aus der Berufung des Schulleiters zur Entscheidung über die Aufnahme sowie aus den Bestimmungen darüber, wie vorzugehen ist, wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmebewerber in die Schule aufgenommen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100071.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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