RS Vfgh 1986/11/28 B891/85

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Veröffentlicht am 28.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

MRK Art5
StGG Art8
VStG §35 litc

Rechtssatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; StGG Art8; MRK Art5; zwar nicht individuell ausgesprochene, sondern an eine Gruppe und damit erkennbar auch an die Bf. gerichtete Abmahnung iS des §35 litc VStG 1950; jedoch kein Nachweis für das Begehen einer strafbaren Handlung und deren Fortsetzung nach der Abmahnung; Festnahme in §35 litc VStG 1950 nicht gedeckt; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B891.1985

Dokumentnummer

JFR_10138872_85B00891_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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