RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0047

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs5;

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat ua die Behörde alle relevanten Sachverhaltselemente, die auch während des Entziehungsverfahrens bis zur Erlassung des Berufungsbescheides verwirklicht werden, zu berücksichtigen. Setzt die betreffende Person somit während eines anhängigen Entziehungsverfahrens eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 KFG, dann kann das Entziehungsverfahren auch darauf gegründet fortgesetzt werden, wenn sich herausstellt, daß in dem Umstand, der Anlaß zur Einleitung des Entziehungsverfahrens gegeben hat, keine bestimmte Tatsache zu erblicken sei. Dies gilt auch dann, wenn ein Entziehungsverfahren noch anhängig ist, obwohl eine Frist zur Entscheidung durch die Behörde im Sinne des § 75 Abs 5 KFG bereits abgelaufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110047.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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