RS Vwgh 1993/6/29 93/08/0091

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs3 lita;
AlVG 1977 §26 Abs4 lita;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3;
EStG 1988 §16 Abs1;

Rechtssatz

Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (hier: Fahrtkosten einer Hauskrankenpflegerin), die die Dienstnehmerin vereinbarungsgemäß und ohne dafür gesondert Auslagenersatz beanspruchen zu können, aus eigenem zu tragen hat, erweisen sich als Werbungskosten im Sinne der Definition des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 und sind als solche (soweit sie nicht unter die in § 49 Abs 3 ASVG taxativ aufgezählten Ausnahmen vom Entgeltbegriff fallen) beim Arbeitsentgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG nicht in Abzug zu bringen (Hinweis E 23.2.1993, 92/08/0254)

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080091.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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