RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0095

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs2 idF 1987/362;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0035 E 3. Februar 1989 VwSlg 12855 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Bei erwiesenem Fehlen der "nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit" bedarf es nicht (mehr) der Prüfung, ob ein "Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit" (§ 30 Abs 2 KDV) eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110095.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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