RS Vwgh 1993/6/29 93/08/0030

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
ArbVG §1 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Arbeitnehmerähnliche Personen sind solche, die - ohne Arbeitnehmer zu sein - auf ähnliche Weise von einem Auftraggeber oder Geschäftsherrn wirtschaftlich abhängig sind und daher in manchen Bereichen wie Arbeitnehmer behandelt werden (Hinweis: Spielbüchler, Arbeitsrecht I, 03te Auflage). Sie fallen (ausgenommen Heimarbeiter iSd § 1 Abs 1 Z 2 ArbVG) nicht unter die Geltung der kollektiven Rechtsgestaltung.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080030.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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