RS Vwgh 1993/6/29 92/11/0241

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0047 1

Stammrechtssatz

Ist der Bf in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter, so läßt die daraus zu schließende Sinnesart im Sinne des § 66 Abs 1 lit a KFG es geboten erscheinen, den Bf für längere Zeit als 18 Monate vom Lenken eines Kraftfahrzeuges auszuschließen, um während dieser Zeit eine Änderung seiner Sinnesart zu bewirken und unter Beweis stellen zu lassen. Bei einer derart langen Zeit kommt nach § 74 Abs 1 KFG eine vorübergehende Entziehung nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110241.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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