RS Vfgh 1986/11/29 B560/83

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Veröffentlicht am 29.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8
PersFrSchG §4
VStG §53

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; auch zur Durchführung der Enthaftung erforderlicher (angemessener) Zeitraum der (weiteren) Anhaltung ist im gerichtlichen Auftrag begründet und nicht der Verwaltungsbehörde (dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus) zuzurechnen; in diesem Umfang Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH

G zum Schutze der persönlichen Freiheit; Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Hinblick auf das vorangegangene gerichtliche Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida iS des §53 VStG gerechtfertigt; (an die Enthaftung aus der gerichtlichen Strafhaft anschließende) Maßnahmen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gesetz gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Strafvollzug, VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B560.1983

Dokumentnummer

JFR_10138871_83B00560_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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