RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0070

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0028 1

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage von Ort und Zeit einer Untersuchung nach § 5 Abs 2 StVO ist auch die zu

§ 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 4 lit a StVO ergangene Judikatur heranzuziehen, die insofern im vorliegenden Beschwerdefall zum Tragen kommt, als es auch Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelung ist, den Betreffenden so rasch wie möglich der Untersuchung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern. Das Gesetz räumt keinesweges das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen der Lenker des Fahrzeuges bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Er hat die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen. (Hinweis E 15.11.1989, 89/02/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020070.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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