RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a lita;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 89a Abs 2a lit a StVO setzt lediglich voraus, daß eine Behinderung des Schienenverkehrs vorliegt. Der Umstand, daß Schienenfahrzeuge an der betreffenden Straßenstelle objektiv gesehen, vorbeifahren können, ohne einen Verkehrsunfall zu verursachen, wenn ihre Lenker nur die nötige - erhöhte - Risikobereitschaft an den Tag legen, macht eine Entfernung in diesen Fällen nicht rechtswidrig. Daß die Schienenfahrzeuge am Vorbeifahren gehindert werden, ist nicht erforderlich (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0224, VwSlg 11982 A/1985). Ein Spielraum von 8 bis 10 cm zwischen Schienenfahrzeug und entferntem Fahrzeug belastet die Entfernung noch nicht mit Rechtswidrigkeit (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0026, VwSlg 13036 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020043.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten