RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0038

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §67 Abs2 Z2;
AVG §67a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung der belangten Behörde in einer Maßnahmenbeschwerde (Beschwerde gegen unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt und Zwangsgewalt an den unabhängigen Verwaltungssenat bildet keinen Inhaltsmangel, der einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich wäre.

Schlagworte

Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020038.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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