RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0059

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0225 E 30. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein allgemeiner Erfahrungssatz, Aussagen über die Möglichkeit der Verursachung bestimmter Schäden an bestimmten Fahrzeugen könnten nur nach Vornahme einer Stellprobe gemacht werden, ist dem VwGH unbekannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020059.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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