RS Vwgh 1993/7/1 92/09/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs3 idF 1986/389;
DVG 1984 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 88/09/0111 2

Stammrechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus § 1 DVG 1984 ergibt - die Bestimmungen des DVG 1984 und des AVG anzuwenden. Es gilt daher im Leistungsfeststellungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG). Der damit verbundene Grundatz der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt im übrigen auch in dem dem bescheidförmig abzuschließenden Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission vorgelagerten Leistungsfeststellungsverfahren vor der Dienstbehörde, das mit Mitteilung endet, zum Ausdruck, bestimmt doch § 87 Abs 1 BDG 1979, daß die Dienstbehörde auf Grund des Berichtes (des Vorgesetzten) oder des Antrages (des Beamten) und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten die dort umschriebene Mitteilung zu machen hat.

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090226.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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