RS Vwgh 1993/7/1 92/09/0323

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §114 Abs1;
BDG 1979 §95;
DO Wr 1966 §62;
DO Wr 1966 §77 Abs1;
StPO 1975 §84 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Disziplinarbehörde (vor Bescheiderfassung) Kenntnis vom gerichtlichen Vorverfahren gegen den Beamten erlangt, so ist sie gem § 77 Abs 1 Wr DO aus diesem Grund verpflichtet, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen. Es steht somit keinesfalls im Belieben der Behörde, ein allenfalls gerichtlich strafbares Verhalten als solches zur Kenntnis zu nehmen oder nicht, und das Disziplinarverfahren auf diese Weise nach Willkür zu unterbrechen oder weiterzuführen. Nur auf die geschilderte Weise wird es der Disziplinarbehörde ermöglicht, die Vorschriften des § 62 Abs 1 bis 3 Wr DO zu beachten und auf diese Weise zu einer gesetzeskonformen Entscheidung im Disziplinarverfahren zu gelangen. Nur so kann auch vermieden werden, daß ein allenfalls vor dem gerichtlichen Strafverfahren abgeschlossenes Disziplinarverfahren wegen eines nachträglich erflossenen Strafurteiles (Verwaltungsstraferkenntnisses) zur Wahrung der Bindungswirkung sowie zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Doppelbestrafung und den disziplinaren Überhang wieder aufgenommen und neu entschieden werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090323.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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