RS Vwgh 1993/7/1 92/09/0226

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;
BDG 1979 §85 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/25 91/09/0011 3

Stammrechtssatz

Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar. Dies folgt insb daraus, daß diese Voraussetzung vom Gesetzgeber im § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 zwingend und als Bestandteil der Wertung vorgesehen ist und der Ermahnung solcherart die Bedeutung zukommt, daß dem Beamten die Mangelhaftigkeit seiner (oder zumindest einzelner wesentlicher) Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen geführt wird, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090226.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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