RS Vwgh 1993/7/1 93/09/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §7 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0020 1

Stammrechtssatz

Die Abmeldung des Ausländers von der Sozialversicherung als solche spricht noch nicht gegen die Annahme einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch nicht gegen die weitere Wirksamkeit einer über das Abmeldedatum hinaus bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung. Die Wirkung des § 7 Abs 6 AuslBG tritt nicht schon dann ein, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung bloß die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille beider Vertragsteile auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist. Arbeitsrechtlich stellt eine gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgegebene Abmeldungserklärung keinen dem Arbeitnehmer gegenüber wirksamen Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, wie dies etwa bei Entlassungserklärungen oder Kündigungserklärungen oder beim Ablauf befristeter Arbeitsverträge zutrifft

(Hinweis E 2.3.1983, 81/01/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090101.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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