RS Vwgh 1993/7/5 90/10/0097

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs3 idF 1988/576;

Rechtssatz

Die Regelung des § 13 Abs 3 ForstG 1975 läßt klar erkennen, daß durch Naturverjüngung standortgerechter Altbestände wiederum standortgerechte - und nicht bloß standorttaugliche - Folgebestände hervorgebracht werden sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100097.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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