RS Vwgh 1993/7/5 92/10/0447

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenzuspruch hätte das Land Salzburg als Rechtsträger der belangten Behörde dem Land Salzburg als Rechtsträger der Beschwerdeführerin Kostenersatz zu leisten. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen (vgl. z.B. den Beschluß vom 19. Oktober 1992, Zl. 89/10/0183)

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerRechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100447.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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