RS Vwgh 1993/7/6 93/10/0058

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Begriff "angefochtener Bescheid" in § 51 Abs 5 VStG idF 1984/299 bezeichnet nicht den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, sondern den mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheid. Hat somit die belBeh den vor dem VwGH angefochtenen Berufungsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 51 Abs 5 VStG erlassen, ist der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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